Haben Sie das schon Gewusst?Unsere Rechtstipps.

Tipps im Online Shop

AUF EINEN BLICK

  • Wählen Sie nur seriöse Anbieter für Online-Bestellungen.
  • Verwenden Sie sichere und verschiedene Passwörter für persönliche Konten beim Online-Shopping.
  • Überprüfen Sie immer Ihre Kreditkartenabrechnung.


Der Online-Handel boomt. Das Handy bequem mit einem Klick bestellen und nach Hause liefern lassen – bestens, wenn alles funktioniert. Aber was, wenn der von Ihnen bereits vorausbezahlte Artikel nicht geliefert wird oder einen Mangel hat? Wenn der Verkäufer plötzlich unauffindbar ist? Und wenn Sie plötzlich auf Ihrer Kreditkarte falsche Belastungen sehen? Wir zeigen Ihnen, wie Sie sich in der digitalen Shoppingwelt sicher bewegen.


So wählen Sie den richtigen Online-Shop

Je nach Online-Shop können sich die Konditionen und Preise stark unterscheiden. Zudem tummeln sich im Internet manche unseriöse Anbieter. Beachten Sie folgende Tipps, um nicht Opfer eines Internetbetrugs zu werden.

Machen Sie sich zuerst ein Bild vom Anbieter

Sieht die Website professionell aus – ist die Sprache korrekt, sind die Bilder scharf? Sind Adresse, Ortsname, Telefonnummer, E-Mail-Adresse im «Impressum» oder unter «Kontakt» aufgeführt? Wenn diese Angaben kaum auffindbar sind, sind Zweifel an der Seriosität des Online-Shops angebracht. Prüfen Sie zudem, ob die gleiche Adresse und Telefonnummer auch im Online-Telefonverzeichnis existiert.

Lesen Sie zudem die «Allgemeinen Geschäftsbedingungen» (AGB): Gibt der Anbieter Ihre Daten an Dritte weiter? Sind die Liefer- und Rückgabebedingungen klar definiert? Es lohnt sich auch, in den AGB einen Blick auf den Gerichtsstand zu werfen. Ein rechtliches Vorgehen gegen Anbieter im Ausland ist komplexer und im Vergleich zum Kaufpreis oft nicht lohnend.


GUT ZU WISSEN

Im EU-Raum gilt für Online-Bestellungen ein 14-tägiges Widerrufsrecht ab Erhalt der Ware. In der Schweiz können Sie Waren bei Online-Shops nur zurückgeben, wenn der Anbieter dies ausdrücklich in den AGB erwähnt.

Vergleichen Sie die Preise

Schnäppchenpreise sind verlockend, aber sie müssen realistisch sein. Ein Preisvergleich bei anderen Anbietern lohnt sich. Wenn ein Shop ein neues Smartphone für CHF 150.– anbietet, obwohl andere Anbieter für das gleiche Gerät mehr als CHF 500.– verlangen, sollten Sie stutzig werden und besser die Finger davon lassen.

Lesen Sie Bewertungen und Erfahrungsberichte 

Guter Rat muss nicht teuer sein: Geben Sie in der Google-Suchleiste «Erfahrungen mit [Name des Shops]» oder «[Name des Shops] Betrug» ein. Prüfen Sie, wie viele Sterne und Rezensionen der Anbieter auf seinem Google-Unternehmensprofil hat. Suchen Sie in den Internetforen nach Erfahrungsberichten von anderen Kundinnen und Kunden und profitieren Sie gratis vom Erfahrungsschatz der Community. Ziehen Sie danach Ihr Fazit: Überwiegen beim Anbieter Beanstandungen oder Lob? Warnt die Community vor Betrug oder Fake?

Bei Online-Handelsplattformen wie Ricardo, Ebay oder Amazon können Sie Ihr Gegenüber anhand der Verkäufer-/Käuferbewertungen einschätzen; je mehr Bewertungen, desto aussagekräftiger das Bewertungsprofil.

Umschiffen Sie Gebührenfallen

Berücksichtigen Sie bei «günstigen» Bestellungen im Ausland nicht nur den Kaufpreis, sondern auch Liefergebühren, Mehrwertsteuer und Zollkosten. Letztere sind unübersichtlich und von der Ware, deren Gewicht und dem Transporteur abhängig (z. B. Post, DHL, UPS, FedEx etc.). Unter Umständen lohnt sich ein Preisvergleich mit einem seriösen Schweizer Anbieter, der das gleiche Produkt zu einem ähnlichen Preis wie der ausländische Shop anbietet, aber ohne versteckte Zusatzkosten. So sparen Sie sich allenfalls mögliche Zollgebühren.

  Mit einigen wenigen Kniffs können Sie Ihre persönliche IT-Sicherheit beim Online-Shopping erhöhen. 


So schützen Sie sich und Ihr Gerät

Ein weiteres Risiko beim Online-Shopping sind Internetkriminelle, die technische Schwachstellen ausnutzen, um sich zu bereichern. Mit einigen wenigen Kniffs können Sie aber Ihre persönliche IT-Sicherheit beim Online-Shopping erhöhen.

Stellen Sie sicher, dass Ihr Computer, Ihr Tablet oder Ihr Smartphone up-to-date ist

Für sicheres Online-Shopping benötigen Sie auch einen sicheren Computer oder ein sicheres Smartphone-/-Tablet. Bei allen sollte das Betriebssystem auf dem neusten Stand, sprich «up-to-date», sein. Unter Windows oder Android ist zudem ein aktualisierter Virenschutz ein Muss. Nur so können Sie sicherstellen, dass Ihre Daten nicht ungewollt an andere geschickt werden.

Achten Sie auf eine verschlüsselte Datenübertragung

Achten Sie darauf, dass sämtliche Daten verschlüsselt übertragen werden, wenn Sie die Website des Online-Shops aufrufen. Dazu muss am Anfang in der Adresszeile Ihres Browsers «https» und nicht nur «http» stehen. Zusätzlich wird bei einer verschlüsselten Verbindung auch ein Schlosssymbol oder ein Schlüssel angezeigt. Vorsicht bei Webshops, die keine verschlüsselte Kommunikation anbieten. Diese sind entweder unseriös oder veraltet.

Wählen Sie eine sichere Zahlungsmethode

Wenn möglich sollten Sie mit der Kreditkarte online bezahlen oder auf Rechnung bestellen. Auch Online-Zahlungsservices wie PayPal bieten ein hohes Mass an Sicherheit und Konsumentenschutz. Gegen Kreditkartenbetrug im Internet haben Visa und Mastercard unter den Begriffen «Visa Secure» und «Mastercard Secure Code» einen zusätzlichen Passwortschutz eingeführt. Dieses Passwort müssen Sie selbst wählen und bei jeder Bezahlung zusätzlich angeben.

Schützen Sie sich vor Internet-Kreditkartenbetrug

Die Bezahlung mittels Kreditkarte ist grundsätzlich eine sichere Zahlungsmethode bei Online-Bestellungen.  Was aber ist zu tun, wenn doch ein Betrug mit der Kreditkarte passiert und die Abrechnung eine nicht eigens getätigte Belastung aufweist? Unbedingt sofort die Kreditkarte sperren lassen und auch gleich bei der Bank oder dem Kreditkarteninstitut mit dem entsprechenden Formular (welches meist online verfügbar ist) die Buchung beanstanden und schriftlich Widerspruch einlegen. Zudem sollte bei Kreditkartenbetrug eine Anzeige gegen unbekannt eingereicht werden. 

Verwenden Sie unterschiedliche Passwörter für Ihre persönlichen Konten

In vielen Shops können Sie ein persönliches Konto erstellen. Dadurch müssen Sie bei weiteren Bestellungen nicht erneut alle Angaben eingeben und können Ihre Bestellungen jederzeit einsehen. Wichtig in diesem Fall: Nutzen Sie für jeden Shop ein anderes Passwort. Es ist in der Vergangenheit immer wieder vorgekommen, dass die Datensicherheit nicht gewährleistet war und Passwörter von Dritten gelesen werden konnten. Wenn Sie überall das gleiche Passwort nutzen, machen Sie es Cyberkriminellen einfach, auch Ihre anderen Konten zu hacken.

Verwenden Sie ein Passwort, das hält, was es verspricht

Wussten Sie, dass ein Passwort aus 5 Zeichen innerhalb einer Minute gehackt werden kann? Ein gutes Passwort hat mindestens acht Zeichen und ist eine Kombination aus Zahlen, Gross- und Kleinbuchstaben sowie Sonderzeichen. Geben Sie Passwörter nie an Dritte weiter. Leicht zu merkende Passwörter sind nicht nur für Sie bequem zu merken, sondern auch einfach zu erraten. Sie suchen ein sicheres, aber dennoch für Sie einfach zu merkendes Passwort? Nehmen Sie einfach einen beliebigen Satz, den Sie sich gut merken können. Zum Beispiel: «Meine erste Tochter ist am 2. März geboren». Aus den Anfangsbuchstaben der einzelnen Wörter dieses Satzes bilden Sie dann Ihr Passwort: «MeTia2.Mg».

Schützen Sie sich vor Phishing

Datenklau, das sogenannte Phishing, erfolgt über gefälschte E-Mails. Eine E-Mail mit einem gefälschten Absender zu versenden, ist kinderleicht. Seriöse Anbieter werden Sie aus diesem Grund nie per E-Mail nach Ihren Daten fragen oder Ihnen einen Link senden, mit dem Sie sich «ganz einfach» in Ihr Konto einloggen können. Geben Sie deshalb in Ihrem Browser immer direkt die Internetadresse ein und prüfen Sie immer, ob das Zertifikat der Seite sicher ist (Klick auf das Schlösschen in der Adresszeile). Professionelle kriminelle Organisationen bauen heute Internetseiten, die den echten täuschend ähnlich sind und rasch verwechselt werden können.

Teilen Sie Ihre Kreditkartendaten oder Passwörter nie in E-Mails mit

Eine unverschlüsselte E-Mail ist nicht einmal so vertraulich wie der Text auf einer Ansichtskarte aus Ihrem Urlaub. Während der Feriengruss nur von denjenigen gelesen werden kann, die in den Besitz der Karte kommen, können unverschlüsselte E-Mails von Cyberkriminellen von jedem Punkt der Welt aus gescannt und mitgelesen werden. Versenden Sie deshalb nie Kreditkartendaten, Passwörter oder andere vertrauliche Informationen unverschlüsselt per E-Mail, selbst wenn Ihnen der Empfänger vertraut ist.

Und zu guter Letzt: Sichern Sie den Beweis für Ihre Bestellung

Seriöse Händler senden Ihnen unmittelbar nach Abschluss des Bestellvorgangs eine E-Mail mit den Bestelldaten zu. Machen Sie dennoch vor dem Absenden Ihrer Bestellung einen Printscreen und laden Sie sich die auf der Anbieterseite im Zeitpunkt der Bestellung veröffentlichten AGB herunter. Im Fall eines Rechtsstreits sind diese Dokumente wichtige Beweismittel.

Tipps für Mieter

AUF EINEN BLICK

Worauf müssen Sie beim Einzug achten? Was ist ein Mietzinsdepot und dürfen Sie Ihre Wohnung untervermieten? Unsere hilfreichen Tipps und Informationen rund ums Thema Miete schaffen Klarheit..

Einzug und Übernahmeprotokoll

Bevor Sie in Ihr neues Zuhause einziehen, sollten Sie die Wohnung genau in Augenschein nehmen und allfällige Mängel im sogenannten Übernahmeprotokoll festhalten. Bewahren Sie unbedingt eine Kopie davon für sich auf. Wichtig zu wissen ist auch, dass Sie ein Einsichtsrecht in das Rückgabeprotokoll des Vormieters bzw. der Vormieterin haben.

Übrigens: Eine Pflicht zur Erstellung eines Übernahmeprotokolls gibt es nur in der Westschweiz – und zwar aufgrund der sogenannten Paritätischen westschweizerischen Bestimmungen für Wohnräume (PWB).

Mehr zum Thema Wohnungsübergabe lesen Sie in unserem Ratgeber


Mietzinsdepot und mögliche Alternativen

Die meisten Vermieterinnen und Vermieter verlangen ein Mietzinsdepot zur eigenen finanziellen Absicherung. Dieses darf bei Wohnungen maximal drei Monatsmieten betragen. Dafür wird in der Regel ein Kautionskonto bei einer Bank auf Ihren Namen eröffnet, das für die Dauer des Mietverhältnisses für beide Parteien gesperrt bleibt. Vergewissern Sie sich unbedingt, dass das Mietzinsdepot korrekt einbezahlt wurde. Wird der von Ihnen geleistete Depotbetrag nicht korrekt hinterlegt, können Sie den Betrag zurückfordern.

Eine andere Möglichkeit bilden sogenannte Mietkautionsversicherungen. Anstelle der Kaution bezahlen Sie dabei eine jährliche Prämie. Dann bezahlt die Versicherung bei Mieterschäden die Rechnung des Vermieters. Anders als bei einer Kombi-Haushaltsversicherung müssen Sie den Betrag bei einer Mietkautionsversicherung aber für gewöhnlich wieder zurückzahlen. Ausserdem kommen oft noch Verwaltungsgebühren hinzu. Wir raten deshalb von einer Mietkautionsversicherung ab. Genau wie der unabhängige Schweizerische Mieterverband.




Tipps zu Mängeln an der Mietwohnung




Mängel bei Einzug

wenn Sie beim Einzug Mängel in der Wohnung feststellen, sollten Sie diese schnellstmöglich Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin melden. Am besten noch am selben Tag. Ein Mangel liegt übrigens nicht nur bei Beschädigungen und Defekten an Räumen und Einrichtungsgegenständen vor: Wenn die Wohnung zum Einzugstermin gar nicht bezugsbereit ist, können Sie dem Vermieter oder der Vermieterin eine kurze Frist ansetzen. Ist das Wohnen in den Räumlichkeiten  nach Ablauf der Frist immer noch ummöglich oder unzumutbar, können Sie vom Mietvertrag zurücktreten.

Falls es sich um vergleichsweise kleinere Mängel handelt, deren Beseitigung für Sie nicht so wichtig ist, sollten Sie diese dem Vermieter oder der Vermieterin dennoch mitteilen und eine Kopie des Schreibens aufbewahren. So kann der Vermieter oder die Vermieterin die Mängelliste ergänzen und Sie bei Ihrem Auszug nicht für die Beseitigung dieser Mängel haftbar machen.

Hier finden Sie unsere Mustervorlage für eine Mängelanzeige.


Mängel während der Mietdauer

Sie wohnen bereits seit einiger Zeit in Ihrer Wohnung? Wenn während der Mietdauer kleinere Mängel entstehen, die durch Reinigungen und Ausbesserungen behoben werden können, müssen Sie diese auf eigene Kosten beseitigen (Art. 259 OR). Unter diesen sogenannten «kleinen Unterhalt» fallen etwa ein quietschendes Scharnier oder ein defekter Duschschlauch. Sobald ein Spezialist beauftragt werden muss oder wenn die Materialkosten mehr als CHF 150.– betragen (Richtwert), handelt es sich nicht mehr um einen «kleinen Unterhalt».

Anders verhält es sich bei Schimmel in der Wohnung. Wenn Sie selbst für den Schimmelbefall verantwortlich sind, etwa weil Sie die Wohnung zu wenig gelüftet haben, müssen Sie für die Kosten für die Beseitigung und allfällige Folgeschäden aufkommen. Schäden an Ihrem Hab und Gut sind für gewöhnlich ebenfalls nicht versichert – auch nicht über Ihre Hausratversicherung. Wenn Sie jedoch nicht selbst verantwortlich sind für den Schimmel, muss Ihre Vermieterin oder Ihre Vermieter für den Schaden an der Wohnung und Ihrem Hausrat aufkommen. Wichtig ist in jedem Fall, dass Sie den Schimmelbefall dem Vermieter oder der Vermieterin sofort melden, zu Beweiszwecken am besten per eingeschriebenen Brief.

So gehen Sie bei Mängeln während der Mietdauer vor

Falls während Ihrer Mietdauer Mängel auftreten, die Sie weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen haben, sollten Sie Ihre Mietzinszahlungen auf keinen Fall einfach einstellen, bis die Mängel behoben sind. Stattdessen können Sie:

  • den Vermieter oder die Vermieterin auffordern, den Mangel zu beseitigen
  • eine verhältnismässige Reduktion des Mietzinses fordern (Art. 259a, d OR)
  • Schadenersatz fordern (Art. 259a, e OR)
  • den Mietzins hinterlegen (Art. 259a, g OR)

Kommt der Vermieter oder die Vermieterin Ihrer Aufforderung zur Mängelbehebung nicht nach, können Sie ihm oder ihr per Einschreibebrief eine angemessene Frist setzen. Dabei können Sie androhen, dass Sie, wenn der Mangel nicht innert dieser Frist behoben wird, die nächsten fälligen Mietzinse bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen und sich an die Schlichtungsstelle wenden werden.

Fragen Sie die für Ihren Bezirk/Kanton zuständige Schlichtungsstelle rechtzeitig, wie und wo der Mietzins hinterlegt werden muss. Dies wird in jedem Kanton, teilweise sogar von Bezirk zu Bezirk unterschiedlich gehandhabt.

Wichtig: Die Mietzinshinterlegung muss fristgerecht, also vor Fälligkeit des Mietzinses erfolgen. Die Hinterlegung bereits fälliger Mietzinse hat keine befreiende Wirkung und der Mietzins ist dem Vermieter oder der Vermieterin für diesen Monat nach wie vor geschuldet. Unsere Mustervorlage hilft Ihnen bei der Mietzinshinterlegung.

Sie haben den Mietzins hinterlegt? Nun sollten Sie sich innert 30 Tagen ab Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses mit Ihrem Begehren an die für Ihren Bezirk/Kanton zuständige Mietschlichtungsstelle wenden. Verpassen Sie diese Frist, wird der hinterlegte Mietzins wieder an den Vermieter oder die Vermieterin ausbezahlt, und Sie müssen von vorne beginnen.

Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin kennt den Mangel, beseitigt ihn aber nicht innert angemessener Frist? In diesem Fall können Sie unter bestimmten Voraussetzungen entweder fristlos kündigen oder den Mangel auf Kosten des Vermieters oder der Vermieterin beseitigen lassen (Art. 259b OR, Ausnahme Art. 259c OR). Da dieses Vorgehen sehr heikel ist, empfehlen wir Ihnen, sich vorher an Ihre Rechtsschutzversicherung zu wenden.




Tipps zu Mietzins, Untervermietung und Veränderungen an der Wohnung




Reduktion des Mietzinses

In Ihrem Mietvertrag ist ein Basis-Referenzzinssatz festgehalten. Falls nicht, gilt derjenige im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Falls der Referenzzinssatz für Hypotheken unter diesen Ausgangswert fällt, können Sie bei Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter schriftlich und am besten mit eingeschriebenem Brief eine Reduktion des Mietzinses beantragen.

Sollte Ihrem Antrag innert 30 Tagen nur teilweise oder gar nicht entsprochen werden oder antwortet Ihre Vermieterschaft überhaupt nicht, können Sie sich innert weiteren 30 Tagen mit Ihrem Begehren an die für Ihren Bezirk/Kanton zuständige Mietschlichtungsstelle wenden.

Tönt kompliziert? Unser Muster für die Mietzinsreduktion hilft Ihnen dabei.


Anfechtung einer Erhöhung des Mietzinses

Will Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin die Miete erhöhen, muss er oder sie Ihnen dies auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen. Dieses müssen Sie 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist erhalten haben (Art. 269d OR).

Wenn Sie mit der Mietzinserhöhung nicht einverstanden sind, können Sie diese innert 30 Tagen nach der Mitteilung bei der für Ihren Bezirk/Kanton zuständigen Mietschlichtungsstelle anfechten (Art. 270b OR).


Untermiete

Sie möchten Ihre Wohnung ganz oder teilweise untervermieten? Holen Sie sich dafür unbedingt die Zustimmung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin. Der Vermieter oder die Vermieterin darf seine oder ihre Zustimmung nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen verweigern (Art. 262 OR).


Veränderungen an der Wohnung

Grundsätzlich sind Veränderungen und Erneuerungen an Ihrer Mietwohnung nicht erlaubt. Denn am Ende des Mietverhältnisses müssen Sie die Wohnung in dem Zustand zurückgeben, in dem Sie sie übernommen haben (ausser der normalen Abnützung, Art. 267 Abs. 1 OR). Stimmt Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin aber Ihren Erneuerungs- und Änderungsvorschlägen schriftlich zu, können Sie diese problemlos vornehmen.

In diesem Fall sind Sie nicht verpflichtet, das Mietobjekt im ursprünglichen Zustand zurückzugeben (Art. 260a OR) – es sei denn, Sie haben dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Hat die Mietsache infolge der Änderungen/Erneuerungen einen erheblichen Mehrwert, können Sie vom Vermieter oder von der Vermieterin beim Auszug eine Entschädigung verlangen (Art. 260a Abs. 3 OR).

Rasergesetz Via Sicur

AUF EINEN BLICK

  • Bei Tempoexzessen drohen mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe sowie zwei Jahre Führerausweisentzug.
  • Wer andere vor Radarfallen warnt, macht sich strafbar.
  • Bei einem Fahrverbot im Ausland kann auch in der Schweiz der Führerschein entzogen werden.

Zu schnell gefahren? Geschwindigkeitsüberschreitungen sind längst kein Kavaliersdelikt mehr – und können hohe Bussen oder ein Fahrverbot zur Folge haben. Doch wann gilt jemand als Raserin oder Raser? Und wie hoch sind die Strafen bei Tempoüberschreitungen genau?



Ab wann droht der Führerausweisentzug?

Als Raserin oder Raser gilt, wer mit einer Geschwindigkeit von mindestens

  • 70 km/h in der 30er-Zone
  • 100 km/h innerorts
  • 140 km/h ausserorts
  • 200 km/h auf der Autobahn

fährt.

Wer bei solchen Tempoexzessen erwischt wird, erhält als Ersttäterin oder Ersttäter zwingend ein Jahr Freiheitsstrafe sowie zwei Jahre Führerausweisentzug. Das sind erhebliche Strafverschärfungen. Damit wurde mit dem Sicherheitsprogramm «Via Sicura» auf die verheerenden Raserunfälle reagiert, die sich in den letzten Jahren ereignet haben.


Härtere Strafen bei Tempoüberschreitungen

Wer zu schnell gefahren ist, muss auch nach weniger heftigen Tempoüberschreitungen mit schmerzlicheren Strafen rechnen. Denn die Strafverfolgungsbehörden haben Empfehlungen für ein verschärftes Strafmass herausgegeben.

Beispiel: Wer vor dem 1. Januar 2013 mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 90 km/h innerorts erwischt wurde, musste mit einer Busse und Geldstrafe in Höhe von etwa 30 Tagessätzen rechnen. Neu drohen bis zu 120 Tagessätze. So kommt es im Vergleich zu den Raserdelikten nicht zu einem zu grossen Bruch.

Doch keine Sorge, «kleine» Verkehrssünden sind hier ausgenommen. Denn bei den sogenannten «einfachen Verletzungen» der Verkehrsregeln findet keine Verschärfung statt – etwa wenn Sie die Höchstgeschwindigkeit innerorts um 10 km/h überschreiten.

Sie möchten es genau wissen? Die neuen Strafmassempfehlungen finden Sie auf der Website der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden.

  Das Sicherheitsprogramm «Via Sicura» reagiert auf die verheerenden Raserunfälle, die sich in den letzten Jahren ereignet haben. 


Radarfalle: Warnen verboten

Ein gut gemeinter Tipp unter Freunden? Andere vor Radarfallen zu warnen ist seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr erlaubt. Wer dies trotzdem tut, macht sich in den meisten Fällen strafbar.

Das Massnahmenpaket «Via Sicura» spricht hier deutliche Worte: «Mit Busse bestraft wird, wer öffentlich vor behördlichen Kontrollen im Strassenverkehr warnt oder eine entgeltliche Dienstleistung anbietet, mit der vor solchen Kontrollen gewarnt wird.»

Verboten sind demnach:

  • Meldungen von Radarkontrollen via Radio, SMS-Dienste, Smartphone-Apps
  • öffentlich verbreitete Warnungen vor Radarfallen via Facebook oder WhatsApp-Gruppe
  • Lichthupen (das heisst missbräuchliche Verwendung von Warnsignalen)
  • Geräte im Auto, die vor Blitzern warnen

Wichtig: Die Busse kann nicht nur den Verfasser oder die Verfasserin einer Warnmeldung treffen. Sondern beispielsweise auch Mitglieder der entsprechenden WhatsApp-Gruppe.



Hat ein im Ausland verhängtes Fahrverbot auch Konsequenzen in der Schweiz? Ein Beispiel.

Letztes Jahr mussten Sie Ihren Führerausweis in der Schweiz wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung für drei Monate abgeben. Nun wurden Sie in Ihren Italien-Ferien für zu schnelles Fahren gebüsst. Zusätzlich zur saftigen Geldstrafe wurde Ihnen für drei Monate ein Fahrverbot auf italienischen Strassen erteilt. Ihren Fahrausweis haben die zuständigen Behörden dem Strassenverkehrsamt in der Schweiz zugestellt. Und nun wurde Ihnen noch ein sechsmonatiger Führerausweisentzug aufgebrummt. Jetzt haben Sie das Gefühl, für denselben Fehler doppelt bestraft zu werden, und verstehen nicht, weshalb die Schweizer Behörden dazu noch die für Italien verfügte Strafdauer verdoppeln. Können Sie Rekurs einlegen?

Bevor Sie den endgültigen Entscheid des Strassenverkehrsamts in der Schweiz zugestellt bekommen, bleibt Ihnen in der Regel eine 20-tägige Frist zur Stellungnahme. In Ihrer Stellungnahme können Sie Argumente vorbringen, die den weiteren Entscheid in der Schweiz womöglich beeinflussen.

Grundsätzlich gilt: In der Schweiz kann der Führerschein entzogen werden, wenn ein Fahrverbot im Ausland verfügt wurde und die Widerhandlung als mittelschwer bis schwer eingestuft wird.

Nur wenn Sie bereits im Register für Administrativmassnahmen verzeichnet sind, darf dabei die im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots für die Schweiz verlängert werden. Im genannten Register sind alle rechtskräftigen Verwarnungen und Führerausweisentzüge aufgeführt, die gegen Sie ausgesprochen wurden. In Ihrem Fall wären sechs Monate Führerausweisentzug in der Schweiz somit grundsätzlich möglich.


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